FAQ | Regeln im Büro - 3G am Arbeitsplatz: Das müssen Beschäftigte beachten

Seit November gelten strengere Corona-Regeln auch am Arbeitsplatz: Jeder muss nachweisen, dass er geimpft, genesen oder negativ getestet ist. Doch wie soll das im Arbeitsalltag umgesetzt werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Seit dem 24. November gilt in ganz Deutschland 3G am Arbeitsplatz. Jeder oder jede Beschäftigte, der oder die nicht im Homeoffice arbeiten kann, muss geimpft, genesen oder getestet sein, sonst darf er oder sie ihren/seinen Job nicht antreten. Aber wie soll das im Alltag kontrolliert werden - und für wen gilt welche Regel?
Wegen Omikron: Homeoffice-Pflicht
Die Ministerpräsidentenkonferenz rief am 7. Januar gemeinsam mit Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) Arbeitgeber und Beschäftigte auf, angesichts der sich rasch ausbreitenden Omikron-Variante das Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen. Aktuell gilt:
Arbeitgeber müssen bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten grundsätzlich die Möglichkeit zum Arbeiten im Homeoffice anbieten. Dies gilt, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Dies können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten sein. Es genügt eine formlose Mitteilung, dass die persönlichen Umstände Homeoffice nicht zulassen.
Können Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, gelten für die Anwesenheit im Büro und in der Arbeitsstätte die im folgenden Text dargelegten 3G-Regelungen, die am 24. November im Infektionsschutzgesetz des Bundes festgeschrieben wurden.
An welchen Arbeitsorten gilt 3G?
Egal ob Späti, Schlosserei, Baustelle, Werkshalle, Start-Up oder Sekretariat: Zugang zum Betrieb darf nur bekommen, wer vollständig geimpft, vor höchstens sechs Monaten genesen oder aktuell negativ getestet ist.
Die Regel gilt nicht nur im Büro und Innenräumen generell, sondern auch an Orten im Freien auf dem Betriebsgelände. Auch Baustellen gelten als Arbeitsstätte, ebenso wie Lagerräume, Kantinen oder Unterkünfte. Befördert der Arbeitgeber mehrere Beschäftigte zum Arbeitsort, zum Beispiel in einem gemeinsamen Fahrzeug, gilt auch schon dort 3G. Überall dort, wo "physischer Kontakt" zu anderen nicht ausgeschlossen werden kann, sagt das Gesetz. Wird der Beruf in Fahrzeugen ausgeübt, gilt die Regel allerdings nicht - also genausowenig für Taxi-, wie für Lkw-Fahrer.
Auch im Homeoffice gilt die Regel nicht. Bislang regelt das neue Gesetz 3G am Arbeitsplatz auch unabhängig von der Hospitalisierungsrate. Steigt sie lokal auf einen Wert über 6, würde am Arbeitsplatz nach jetzigem Stand trotzdem 3G gelten, also kein zusätzlicher Schnelltest für Geimpfte oder Genesene.
Wie weise ich am Arbeitsplatz 3G nach?
Getestet:
- Aktueller Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder PCR-Test (48). Auch wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, fällt unter die Testpflicht.
Geimpft:
- Digitaler Nachweis darüber, dass man seit mindestens 14 Tagen mindestens zweifach geimpft ist. Der Nachweis geht zum Beispiel via Corona-Warn-App oder der App CovPass.
- Offizielle Bescheinigung von Impfarzt oder Impfzentrum auf Papier, oder auch der gelbe Impfpass. Am Arbeitsplatz gelten auch diese beiden Nachweise, im öffentlichen Leben ansonsten nur der digitale Nachweis.
Genesen:
- Positives Ergebnis eines PCR-Tests, der eine durchgemachte Covid19-Erkrankung bestätigt. Der Test darf nicht jünger als 28 Tage und nicht älter als 6 Monate sein.
- Digitales Genesenen-Zertifikat in Apps wie CovPass oder der Corona-Warn-App. Das wird von Apotheken ausgestellt.
Bis zu sechs Monate nach einer überstandenen Corona-Infektion gilt man als genesen. Lässt man sich spätestens nach Ablauf dieser sechs Monate einmalig impfen, gilt man als vollständig geimpft.
Darf mein Arbeitgeber wirklich nach meinem Impfstatus fragen?
Ja. Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nach Impf-, Genesenen- oder Testnachweis fragen - sie müssen das ab Mittwoch sogar, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Zutritt zur Arbeitsstelle. Ohne Nachweis dürfen sie niemanden in den Betrieb lassen. Zur Offenlegung des Impfstatus zwingen kann einen der Arbeitgeber nicht. Wer keine Auskunft geben möchte, muss sich entsprechend täglich testen lassen.
Geimpfte und Genesene müssen den Nachweis nicht täglich vorweisen, es reicht, wenn der Arbeitgeber ihn einmal kontrolliert und entsprechend festgehalten hat. Getestete müssen dagegen täglich kontrolliert werden. Spätestens sechs Monate nach Erhebung müssen die Daten gelöscht werden.
Lässt der Arbeitgeber zu, dass Dritte, also zum Beispiel Kolleginnen und Kollegen, unbefugt an die Daten kommen, drohen ihm hohe Bußgelder. Falls Beschäftigte ausschließlich zuhause oder im Außendienst arbeiten, also ohne Kollegenkontakt, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, ihren 3G-Status zu kontrollieren. Ein allgemeines Recht des Arbeitgebers, den Impfstatus seiner Angestellten zu erfassen und den Behörden weiterzuleiten, gibt es noch immer nur in besonders geschützten medizinischen und sozialen Einrichtungen, beispielsweise Pflegeheimen, Schulen oder Kitas.
Muss ich ständig meinen Nachweis bei mir haben?
Entweder muss man den Nachweis beim Arbeitgeber hinterlegt haben oder ihn bei sich haben. Fragt der Arbeitgeber, muss man ihm den jeweiligen Nachweis vorzeigen können.
Was, wenn ich morgens vor der Arbeit keine Möglichkeit habe, mich zu testen - zum Beispiel, weil ich Frühschicht habe?
Schnelltests sind 24 Stunden gültig, PCR-Tests 48 Stunden. Dementsprechend können Menschen mit frühem Arbeitsbeginn auch am Tag zuvor einen Schnelltest machen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass Arbeitgeber Schnelltests unter Aufsicht zur Verfügung stellen - sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Selbsttests zuhause reichen definitiv nicht aus, jemand anderes muss die Durchführung des Tests kontrolliert haben.
Brauche ich ein Zertifikat von einem Testzentrum oder muss der Arbeitgeber den Test stellen?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer in der Bringpflicht und muss bei Kontrollen einen offiziellen Testbescheid von einem Testzentrum vorweisen, beispielsweise mit einem der kostenlosen Bürgertests. Arbeitgeber sind derzeit unabhängig davon verpflichtet, zwei Selbsttests pro Woche bereitzustellen. Sie sind nicht dazu verpflichtet, mehr Selbsttests oder eine Teststation im Betrieb anzubieten.
Welche Bedingungen gelten für Selbsttests beim Arbeitgeber?
Die Selbsttests beim Arbeitgeber gelten nur als offizieller Testnachweis, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person abgenommen wurden. Diese beaufsichtigten Tests vor Ort muss der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen, kann dies aber freiwillig tun. Den Namen des oder der Getesteten und den der Aufsichtsperson muss der Arbeitgeber dokumentieren.
Wie lauten die Strafen bei Verstößen?
Wer seinem Arbeitgeber keinen Nachweis darüber zeigen kann oder will, dass er geimpft, genesen oder negativ getestet ist, gefährdet seinen Lohnanspruch. Es sei denn, er hat stattdessen die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten.
Geht das nicht, dürfte ihm oder ihr laut Bundesarbeitsministerium zunächst eine Abmahnung drohen. Weigern Beschäftigte sich dauerhaft, einen Nachweis vorzulegen und können deshalb ihre Arbeit nicht erledigen, steht ihnen in der Regel auch kein Lohn zu. Als letztes Mittel kann auch eine Kündigung in Betracht kommen. Die 3G-Nachweise seiner Beschäftigten muss der Arbeitgeber kontrollieren - tut er das nicht, droht wiederum ihm ein Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro.
Wer bezahlt die Tests?
Die kostenfreien sogenannten Bürgertests in Schnelltestzentren werden vom Bund übernommen, die Steuerzahler kommen also dafür auf. Zwei Selbsttests pro Woche zahlt der Arbeitgeber, kann man sie an der Arbeitsstelle unter Aufsicht durchführen, sind damit also zwei Arbeitstage abgedeckt. Die länger gültigen PCR-Tests sind kostenpflichtig, es sei denn, man hat Symptome.
Wie lange gelten die neuen Regeln?
Voraussichtlich bis zum 19. März 2022 wird 3G der Standard auf der Arbeit bleiben. Danach könnte das Gesetz nochmal um höchstens drei Monate, also bis Mitte Juni, verlängert werden. Bereits Mitte Dezember will die voraussichtliche neue Regierung aus SPD, Grünen und FDP ein Zwischenfazit ziehen, um zu sehen, was die Regeln gebracht haben.
Sendung: Inforadio, 23.11.2021, 13 Uhr