Urteil am Bundesverfassungsgericht - Oberstes Gericht erklärt Corona-Notbremse für verfassungsgemäß

Di 30.11.21 | 10:49 Uhr
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Bundesverfassungsgericht (Quelle: dpa/Uli Deck)
Video: Brandenburg Aktuell | 30.11.2021 | S. Teistler | Bild: dpa/Uli Deck

Das Bundesverfassungsgericht findet die Corona-Notbremse "verhältnismäßig", in der "äußersten Gefahrenlage der Pandemie": Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen waren mit dem Grundgesetz vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen der sogenannten Bundesnotbremse zurückgewiesen.

Diese seien "in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie" mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen, teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Trotz der Eingriffe in Grundrechte seien die Regelungen verhältnismäßig gewesen.

Recht auf schulische Bildung nicht verletzt

Wegen hoher Corona-Inzidenzzahlen waren am 23. April 2021 Regelungen über nächtliche Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen in Kraft getreten: Überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 100, durften in den betroffenen Städten oder Landkreisen Personen ihre Wohnungen zwischen 22.00 und 5.00 Uhr morgens nur aus wichtigem Grund verlassen. Familien durften sich maximal mit einer Person aus einem fremden Haushalt treffen.

Weiter wurden Schulschließungen beschlossen, wenn der Inzidenzwert an mehreren Tagen in der betroffenen Region über 165 lag. Die Maßnahmen endeten zum 30. Juni 2021. Das Verbot von Präsenz habe das Recht auf schulische Bildung nicht verletzt, urteilten die Karlsruher Richter.

In ihrem Beschluss zu den Schulschließungen erkannten die Richter erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung an. Die Schulschließungen hätten auf schwerwiegende Weise in dieses Recht eingegriffen. Dem Recht auf Schule hätten aber "überragende Gemeinwohlbelange" in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit gegenübergestanden, urteilten sie.

Entscheidungen über Handel und Kultur stehen noch aus

Im Mai hatte der Erste Senat in einem Eilverfahren den Stopp der Maßnahmen abgelehnt. Jetzt entschied er in der Hauptsache. Unter den Klägern waren auch zahlreiche Bundestagsabgeordnete der FDP. Über Schließungen im Einzelhandel und Verbote von Präsenz-Kulturveranstaltungen hat der Erste Senat noch nicht endgültig entschieden.

 

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Sendung: Inforadio, 30.11.2021, 10:00 Uhr

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108 Kommentare

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  1. 108.

    Es gibt einen Unterschied zwischen infiziert und infektiös. Die Antigen-Schnelltests sind eher geeignet, festzustellen, ob Sie infektiös sind, weil sie schlicht eine ausreichende Virenmenge im Nasen-Rachen-Raum benötigen. Sie können also durchaus infiziert sein, trotzdem schlägt der Test mangels Virenlast nicht an. Ohne ausreichende Virenlast sind Sie aber auch nicht infektiös für Dritte. Der PCR-Test weist dagegen schon kleinste Virenbestandteile nach und ist somit extrem genau. Eigentlich sogar so genau, dass er nicht aussagekräftig dafür ist, ob Sie jemals infektiös werden (im Anfangsstadium der Infektion). Bekämpft das Immunsystem das Virus, bevor eine ausreichende Virenlast entsteht, wird man nicht erkranken und kann auch keine ausreichende Virenlast an Dritte weitergeben. Da man das aber nicht voraussehen kann, müssen Betroffene zu Recht in Quarantäne.

  2. 107.

    Auf welchen konkreten Vrdacht gründet sich denn bitte Ihre inkriminierende Anschuldigung???
    Auch Verleumdung und üble Nachrede können justziabel sein.

  3. 106.

    Na, is ja'n Ding! Was kostet denn sowas und war das wieder von unseren schönen Steuern?

  4. 105.

    Falls Sie es noch nicht mitbekommen haben: Die "DDR" mitsamt ihrer "Justiz" ist vor 32 Jahren auf dem Schrotthaufen der Geschichte gelandet.

  5. 104.

    Da braucht man nichts belegen, das ist alles bekannt. Ein positiver PCR-Test bedeutet nicht automatisch infektiös, da das von der Virenlast im Körper, besonders im Rachenraum abhängt. Der Test weist bereits kleinste Virusbestandteile nach. Das Problem ist aber, dass man nicht weiß, ob jemand mit positivem PCR-Test (wieder oder noch) infektiös wird. Daher müssen alle positiv Getesteten sich zurecht in Quarantäne begeben. Generell ist der Test aber nicht geeignet, vorauszusagen, ob man wirklich erkranken wird. Gerade bei Jüngeren kann es sein, dass das Immunsystem das Virus so schnell eliminieren kann, dass nicht mal Symptome auftreten. Antikörper werden dann auch nicht in größerem Umfang gebildet.
    Im Gegensatz dazu kann man aber ziemlich sicher sagen, dass negativ getestete Personen momentan nicht infektiös sind, beim PCR-Test naturgemäß zuverlässiger im Voraus als bei Antigen-Schnelltests. Deshalb sind die ja auch unterschiedlich lange gültig.

  6. 103.
    Antwort auf [Nana ] vom 30.11.2021 um 15:12

    BFG ???
    Bundesanstalt für Gewässerkunde?
    Bayerische Finanzgewerkschaft?
    Big friendly giant?


    Ich steh grad so ein bisschen auf den Schlauch

  7. 102.
    Antwort auf [Nana ] vom 30.11.2021 um 14:45

    Dieses RKI kennt doch nicht mal die exakte Impfquote.
    Und anhand solcher Datenlage will man eine Impfflichtb einführen, geradezu lächerlich!

  8. 101.

    "Ohne Impfpflicht gibt es kein raus aus der Pandemie."

    Bin gespannt was Sie machen wenn Sie in 1 Jahr feststellen dass die Zahlen trotz 98 Prozent Impfquote trotzdem wieder hochgehen. Mal sehen wer dann als Sündenbock herhalten muss und in welcher rechtswidrigen Zwangsmaßnahme, die man sonst nur aus diktatorischen Staaten kennt, Sie dann Ihr Seelenheil suchen?

  9. 100.

    Interessant, Inkubationszeit bei Corona also 14 Tage. Und sie meinen man sollte seine Entscheidungen an dieser Zeitspanne ausrichten, wirklich interessant. Bloß komisch, dass das noch keinem Wissenschaftler eingefallen ist.
    Woran das wohl liegen mag?

  10. 99.

    Da denkt man man hätte schon jeden Mist mal gelesen, da kommt der nächste Schwurbler mit einer "Inkubationszeit von 2 Wochen" um die Ecke.....

  11. 98.

    Wer hat den irgendwas von Dauerlockdown gesagt ???
    2 oder 3 Wochen, danach für geimpfte langsam wieder öffnen ,für Ungeimpfte noch nicht
    Wen den ungeimpften das nicht passt ,gibt es eine gute Lösung
    IMPFEN!!!

  12. 97.

    Vielleicht können Sie ja meiner Vergesslichkeit aufhelfen und mir sagen, wann und wo ich irgend ein Urteil zum Thema Mietendeckel "beklatscht" hätte. Aber wahrscheinlich meinen Sie mit "sie" ja nicht "Sie", also mich. Ansonsten geben Sie sich zwar keine Mühe, meine Frage zu beantworten, aber Sinnfreiheit verstößt ja sicher nicht gegen hiesige Netiquette.

  13. 96.
    Antwort auf [Nana ] vom 30.11.2021 um 14:56

    Ja mit der Prozentrechnung ist das so eine Sache. Dabei handelt es sich immer um eine Relation (Relativgröße). Man sollte also tunlichst immer die Bezuggröße dazu schreiben, sonst vergleicht man Äpfel mit Birnen so wie sie.

  14. 95.
    Antwort auf [Nana] vom 30.11.2021 um 14:31

    Vielleicht auch daran dass in Schweden nicht so viel verpeiltes Volk rumläuft wie hierzulande.

  15. 94.

    Ich lös mal auf. Steht alles im Ge­setz über das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfGG).

  16. 93.

    Richtig, es sollte nur das wir zählen. Leider sind die Fronten so verhärtet, dass ein wir für lange Zeit beschädigt ist.
    Wenn ich die Kommentare richtig deute, sind allerdings die Kritiker toleranter. Sie überlassen es überwiegend jedem Einzelnen, sich impfen zu lassen oder auch nicht, und so sollte es auch sein, denn wie wir mittlerweile wissen, schützt die Impfung doch nicht so wie versprochen. Bedenken vor dieser Art Impfstoff müssen möglich sein, ohne gleich Querulant oder sonst was zu sein.

  17. 92.
    Antwort auf [Nana ] vom 30.11.2021 um 14:56

    Tja und die 10% ungeimpften über 60 machen 47% aus.

    Danke dass Sie die Hälfte der Zahlen, dass Impfung das Risiko für eine Hospitalisierung um den Faktor 10 verringert liefern.

    Leider hatte Deutschland die Boosterung verschlafen und teilweise 69zig Jährige wegen 5 Tagen "zu früh" wieder nach Hause geschickt....

  18. 91.

    Traurig, dass viele Bürger hier nicht den Unterschied zwischen BVG und BVerfG kennen, aber mehr Ahnung als die Richter in den roten Roben haben wollen.
    BVG ist die Abkürzung für das Bundesverwaltungsgericht
    BVerfG ist die Abkürzung für das Bundesverfassungsgericht

  19. 90.
    Antwort auf [SANI oG] vom 30.11.2021 um 14:54

    Selbst ein Virus hat seinen Stolz? Aber danke, dass wir jetzt wissen wem wir die vierte Welle zu verdanken haben.

  20. 89.

    Liebe Lis, tolle Mama sind Sie. Hut ab, ohne Jammern das durchgestanden! Ich hab selbst zwei Kinder groß gezogen und Vollzeit gearbeitet und trotzdem für die Kinder dagewesen. Ich hatte nur das große Glück: keine Coronazeit! Reißen wir uns doch mal alle zusammen: Das WIR zählt. Ein bißchen Empathie und Fürsorgepflicht stünde uns allen gut. Dieses kleinkarierte Denken muss aufhören....

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