Strafverfolgung mit Corona-Daten - Brandenburg verstößt gegen Infektionsschutzgesetz

Mi 23.02.22 | 20:37 Uhr | Von Gabi Probst
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Ein Club-Besucher scannt einen QR-Code mit der Luca-App (Quelle: DPA/Philipp von Ditfurth)
Video: Brandenburg aktuell | 23.02.2022 | Gabi Probst | Bild: DPA/Philipp von Ditfurth

Schon seit 2020 können in Brandenburg Corona-Daten bei der Verfolgung "schwerer Straftaten" genutzt werden. Was darunter fällt, ist nicht ganz klar. Und zudem verstößt dies gegen das Bundesrecht. Von Gabi Probst

In der Sitzung des Rechtsausschusses des Brandenburger Landtags hatte Justizministerin Susanne Hoffmann (CDU) verkündet, sie wolle sowohl die Daten von Luca- und Corona-App sowie die Gästelisten aus Restaurants für die Verfolgung "schwerer Straftaten" nutzen. Doch nach Informationen von rbb24 Recherche ist dies kein Plan für die Zukunft, sondern seit 2020 Realität.

Nach Auskunft des Polizeipräsidiums Potsdam besteht die Regelung der Verwendung von Kontaktdaten, also der Gästelisten, schon seit dem 1. September 2020. Dies sei mit der Generalstaatsanwaltschaft abgestimmt. Wörtlich heißt es in der Antwort an den rbb: "Die bisherige mit der GStA [Generalstaatsanwaltschaft, Anm.d.R.] abgestimmte Regelung des Polizeipräsidiums beinhaltet, dass in einem solchen Falle der im konkreten Strafverfahren zuständige Verfahrensstaatsanwalt einen Entscheidungsvorbehalt hat." Konkret heißt das, die Polizei darf die Daten erheben, benötigt jedoch die Zustimmung des zuständigen Staatsanwalts.

Unklar, welche "schweren Straftaten" gemeint sind

Péter Vida, Fraktionsvorsitzender von BVB/Freie Wähler im Landtag, ist empört. Weder der Rechts- noch der Innenausschuss seien darüber informiert worden. "In einer Situation, in dem wir den Bürgern sehr viel abverlangten, auch sehr viel Grundrechtseinschränkungen, und immer wieder in allen politischen Diskussionen betont haben, dass diese Daten nur zu Zwecken der Infektionskettennachverfolgung erhoben werden, bekommt man nun mitgeteilt, das halten wir in Brandenburg anders." Vida frage sich zudem, was die Ministerin unter "schweren Straftaten" versteht. Hoffmann selbst nannte eine "Vergewaltigung in einem Restaurant" als Beispiel. Doch das Strafgesetzbuch kennt den Begriff der "schweren Straftat" nicht.

Hoffmann sprach dagegen im Rechtsausschuss von einer "unsicheren Rechtslage". Das Bundesgesetz spräche nur vom "Ausschluss der Weiterverwendung von Verantwortlichen und zuständigen Stellen". Aber "es enthält keine Ausführungen zur Frage des Zugriffs von Strafverfolgungsbehörden". Zur Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden seit 2020 Corona-Daten abgefragt haben, teilte das Polizeipräsidium dem rbb mit: "Die Polizeidirektionen sowie das Landeskriminalamt haben dem Polizeipräsidium zum 03.02.2022 zu Abfragen nach Corona-Anwesenheitsnachweisen berichtet. Im Ergebnis sind dem Polizeipräsidium keine solchen Abfragen mitgeteilt worden." Auch der Innenminister erklärte das gegenüber dem Landtag.

Bundesministerium widerspricht

Das Bundesjustizministerium erklärt zur Brandenburger Regelung auf Anfrage des rbb kurz und bündig: "Der Zugriff auf Daten der Luca-App zu Zwecken der Strafverfolgung verstößt gegen ausdrückliche Bestimmungen des Bundesrechts (hier: § 28a Absatz 4 Satz 3, 6 des Infektionsschutzgesetzes) sowie ggf. des Landesrechts."

Der Leiter der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin, Professor Martin Heger, ergänzt, dass man im Gesetz natürlich jede Behörde hätte nennen können, die die Daten der Luca- oder Corona-App nicht verwerten dürfe. In diesem Fall habe der Gesetzgeber aber ausdrücklich festgelegt, "wer die Daten zu welchen Zwecken einsetzen darf. Und da stehen weder die Polizei und die Staatsanwaltschaft als Behörde noch der Zweck der Strafverfolgung drin. Deshalb sehe ich das als einen klaren Missbrauch von Daten."

Datenschutzbeauftragte hält Rechtslage für eindeutig

Auch die Landesdatenschutzbeauftragte, Dagmar Hartge, verweist auf den Gesetzestext. Paragraf 28 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes sei eindeutig. Die Kontaktdaten dürften nur erhoben und verarbeitet werden, "soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist."

Das Interesse der Strafverfolgungsbehörden könne sie zwar verstehen, gerade wenn es um die Aufklärung schwerer Straftaten ginge. Aber: "Wenn der Rechtsstaat in bestimmten Gebieten klar sagt, wir wollen nicht, dass Daten für andere Zwecke verwendet werden, dann muss es auch so sein. Das mag im Einzelfall nicht leicht zu ertragen sein, aber das müssen wir im Rechtsstaat aushalten."

Umfrage: Mehrheit der Länder dagegen

Eine Umfrage von rbb24-Recherche bei den Justizbehörden aller Bundesländer ergab, dass nur Rheinland-Pfalz die Rechtsauffassung von Brandenburg teilen. In Rheinland-Pfalz ist jedoch ein richterlicher Beschluss die Voraussetzung. Im Januar war dort ein Fall bekannt geworden, der bundesweit für Aufsehen sorgte. Um eine Körperverletzung in einem Restaurant aufzuklären, fragte die Staatsanwaltschaft Mainz beim zuständigen Gesundheitsamt Corona-Daten ab. Ein Anwalt beschwerte sich. Die Staatsanwaltschaft musste sich entschuldigen.

Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz teilte dem rbb mit, dass es derartige Fälle bislang nicht gegeben habe und deshalb das Thema nicht relevant sei. In Mecklenburg-Vorpommern hat die Generalstaatsanwaltschaft schon im Herbst 2020 klargestellt, ein "Rückgriff auf diese Daten im Rahmen des Ermittlungs- und Strafverfahrens" sei "unzulässig".

In den unionsgeführten Justizministerien in Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen und Bayern ist die Einschätzung identisch: keine Corona-Datennutzung zur Strafverfolgung. Der nordrhein-westfälische Justizminister, Peter Biesenbach, ergänzte, eine andere Auslegung des Infektionsgesetzes, auch bei "schweren Straftaten", komme für ihn "persönlich nicht infrage". "Nur wenn dieses Vertrauen auf sicherer Grundlage ruht und nicht erschüttert wird, besteht auch weiter die Bereitschaft der Bevölkerung, ihren digitalen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie zu leisten." Auch für den Thüringer Justizminister, Dirk Adams (Grüne) lässt das Gesetz keinen Interpretationsspielraum: "Das Infektionsschutzgesetz gibt sehr klar vor, wie personenbezogene Daten, die im Rahmen der Kontaktnachverfolgung erhoben wurden, verwendet werden dürfen." Auch Hamburg und Sachsen, in denen die Justizressorts ebenfalls grün besetzt sind, teilen diese Auffassung.

Eine Frage der Glaubwürdigkeit des Staates

Péter Vida will in Brandenburg nun Rechtssicherheit. Deshalb hat er beantragt, dass der Landtag am Donnerstag eine Bundesratsinitiative verabschieden soll. Ein geändertes Bundesgesetz soll wörtlich aufnehmen, was Strafverfolgungsbehörden nicht dürfen. Und auch wenn in zwei Wochen eigentlich alle Kontaktdaten bei den Gesundheitsämtern und in den Restaurants gelöscht sein sollten, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen würden sie weiter erhoben. Und schließlich sei auch eine neue Corona-Welle im Herbst nicht auszuschließen.

Auch für Strafrechtler Professor Martin Heger besteht Handlungsbedarf – vor allem in Brandenburg: "Für den Staat ist das eine Frage seiner Glaubwürdigkeit."

Die Justizministerin erklärte am Mittwochnachmittag im Landtag, dass sie Gerichte entscheiden lassen möchte. Sie betonte auch, es hätte noch keine Fälle bei der Staatsanwaltschaft gegeben.

Korrekturhinweis: In einer früheren Version des Beitrags hatte es geheißen: "Ob die Strafverfolgungsbehörden seit 2020 Corona-Daten abgefragt haben, ist bislang nicht bekannt. Der Pressesprecher des Polizeipräsidiums Potsdam erklärte lediglich, ihm "persönlich" sei kein Fall bekannt." Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war diese Aussage jedoch nicht korrekt.

Korrekturhinweis 2:
In einer früheren Version hieß es nach Auskunft der Pressestelle der Bremer Justizsenatorin: „… dass nur Bremen und Rheinland-Pfalz die Rechtsauffassung von Brandenburg teilen.“ Die Pressestelle hat uns darauf hingewiesen, dass die von ihr erteilte Auskunft falsch war.

Sendung: Brandenburg aktuell, 23.02.2022, 19.30 Uhr

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Beitrag von Gabi Probst

55 Kommentare

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  1. 54.

    @ Name*
    Danke für den Hinweis.
    Demnach hat wohl aber die Ausnahmeklausel im nachfolgenden Satz "Probleme" gemacht:
    "Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung."

    @ Informierter bisher gutgläubiger Naiver
    Die aufmerksame Beobachtung des Handelns staatlicher Organwalter ist wünschens- und lobenswert.
    Beim vorliegenden Sachverhalt aber von einem Überwachungsstaat zu reden halte ich für Übertreibung.

  2. 53.

    Die Liste der schweren Straftaten ist in §100a, Abs.2 der Strafprozessordnung definiert, siehe
    https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html

  3. 52.

    Es ist im Grunde immer dasselbe: Jede technische Möglichkeit lädt einschlägig Aktive dazu ein, die Möglichkeiten bis hin zum Exzess zu nutzen. Motto: Der hoch angesiedelte Zweck - hier: die Bekämpfung und die Aufklärung schwerer Verbrechen - rechtfertigt jedes Mittel.

    Dem Rechtsstaat, sprich: der Logik, dass mit der Brutalität und Folgenschwere des begangenen Verbrechens nicht zugleich auch die Ungehemmtheit staatlichen Vorgehens wächst - wird damit ein Bärendienst erwiesen. Rechtsstaat ist immer Selbstbeschränkung angesichts der Vielzahl der vorhandenen Mittel. In der DDR groß gewordene Nachwendedemokraten scheinen mehr am alten Denken klebengeblieben zu sein als Parteigänger, die sich einstmalig als führend begriffen.

  4. 50.

    㤠28a Absatz 4 Satz 3, 6 des Infektionsschutzgesetzes verneint also eine solche Verwendung.
    Aber wie sieht es aus mit einer Norm-Konkurrenz zu: §45, §49 Bundesdatenschutzgesetz? “

    Die Antwort darauf ergibt sich meiner Meinung nach aus §1 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz:
    „(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. …“
    Die Regelung im (Bundes-)Infektionsschutzgesetz geht demnach den §§45, 49 Bundesdatenschutzgesetz vor.

  5. 49.

    Was abringen diese Apps überhaupt? Die eine ist rot, wenn man schon 14 Tage vom Verursacher weg ist, man bekommt dank roter Warnung auch keinen Test mehr - so what? Und die andere soll beim Einchecken helfen, in was eigentlich? Wenn die App Pflicht wäre, ginge ich zur Konkurrenz OHNE diese App, fertig. Wenn du dann einen anschreist mit den Worten "haste schonmal an Datenschutz gedacht" kucken die Damen und Herren Verkaufenden nur wie ein Auto... Datenschutz? Hä? Schließlich überwacht deren Vorgesetze(r) auch, wann die auf 17 gehen...

  6. 48.

    Was will man von CDU-Ministern auch erwarten.

  7. 47.

    Ich bin durchaus hin- und hergerissen.
    Zwischen den Anliegen, sowohl die Daten der Bürger ausreichend zu schützen als auch die Gesellschaft vor schweren Straftaten zu bewahren bzw. die Täter dingfest zu machen, gibt es ein Spannungsfeld.
    Wenn es für die Abwägung, welches dieser beiden Ziele im konkreten Fall wichtiger zu bewerten ist, sehr hohe Hürden gibt, soll es mir recht sein. Deshalb leben wir in einem Rechtsstaat.

    Was mich stört, ist das immer mehr um sich greifende großspurige Verkünden von Dingen, bei denen man schon von vornherein weiß, dass sie keinen Bestand haben werden.
    "Nur schnell die Bedenkenträger ruhig stellen und in ein paar Monaten drehen wir die Sache so, wie wir sie dann brauchen." Diese Denkweise dominiert scheinbar die aktuelle Politik immer mehr.

    Ich erinnere nur etwa an das "Mit uns wird es keine Mehrwertsteuererhöhung geben" der jüngeren Geschichte.

  8. 46.

    @ Martina Seit wann hat Brandenburg eine Innenministerin?
    Ihre eigenen Minister sollten Sie schon kennen, wenn Sie sie beurteilen wollen.

  9. 45.

    Ist es leider nicht. Die Ländergesundheitsminister haben auf ihrer Sitzung am 10. Januar beschlossen, das Bundesministerium für Gesundheit aufzufordern, „eine Rechtsgrundlage zu schaffen, mit der die Verpflichtung zur ausschließlichen Vorlage eines digital auslesbaren Genesenennachweises (QR-Code) im Rahmen von Zutrittskontrollen zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten nach den Corona-Verordnungen der Länder auf eine sichere Rechtsgrundlage gestellt wird, so dass auch der Berechtigtenstatus über die Corona-Warn-App angezeigt werden kann.“ Außerdem wollen sie, dass alle Teststellen, die PCR-Testungen anbieten, an die Corona-Warn-App angeschlossen werden. Ein zentrales Impfregister wird vorbereitet. Außerdem will die grün-schwarze Regierung in Baden-Württemberg zur Unterstützung der geplanten allgemeinen Impfpflicht ein Impfregister als Pilotprojekt einführen, damit es auf Bundesebene mit demselben schneller vorangeht.

  10. 44.

    Die Polizei lässt sich also von der Staatsanwaltschaft das O.K. für die Nutzung der Daten erteilen...
    Tolle rechtliche Logik, dann kann ja in Brandenburg die Staatsanwaltschaft auch gleich noch Recht sprechen....
    Wieso gibt es keine Forderungen nach Rücktritt der Staatsanwaltschaftsministerin??
    Das lässt in Hinblick auf die sog. Volkszählung einiges befürchten....

  11. 43.

    Ihrer Aussage kann ich nur Beipflichten.
    Hatte selber eine Ladung von der Polizei bekommen.
    Tatvorwurf.Nötigung und Bedrohung.
    Wie ich an hand des Datums,Ort und Sachverhalt erkannte ,war ich wohl nicht gemeint.
    Hatte ein Alibi.Denn ich war zu der Tatzeit im Ausland.

  12. 42.

    Deswegen habe ich zeitnah die Regierungs-App wieder runtergeschmissen und Luca nie installiert. Ich bin auch nur auf einer Liste bei Karstadt registriert, aus letztem Sommer, sonst nirgends. Man KANN übrigens auch das Handy mal daheim lassen, wenn man mal nicht gefunden werden will ;-) jeder Schüler weiss heute, wie man die anderen informiert, wo man gerade nicht ist :-)

  13. 41.

    "Überwachungsstaat"-Gerede ist hier wohl fehl am Platze.

    Fraglich war wie sich:
    "Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden..."

    zu anderen Gesetzen verhält:
    § 49 Bundesdatenschutzgesetz
    Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem sie erhoben wurden, ist zulässig, wenn es sich bei dem anderen Zweck um einen der in § 45 genannten Zwecke handelt, der Verantwortliche befugt ist, Daten zu diesem Zweck zu verarbeiten, und die Verarbeitung zu diesem Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.
    §45
    Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten.

  14. 40.

    Sie haben recht; aber in diesem Fall wurden die Daten von der App missbraucht. Man muss Datenmissbrauch nicht noch erleichtern. Diese "Corona-Überwachungs-Apps" nicht mehr nutzen!

  15. 39.

    Wenn man sich nicht einem möglichen Datenmissbrauch aussetzen möchte und dem digitalen Überwachungsstaat entgegenwirken möchte: Nicht jede App gutgläubig herunterladen. Auch immer wieder mit Bargeld zahlen. Ein analoges Leben wie zum Beispiel der briefschriftliche Lohnsteuerjahresausgleich muss für immer möglich bleiben.

  16. 38.

    Aber ein Smartphone besitzen Sie schon, oder? Ob Sie nun die App haben oder nicht, ob Sie die App mit Bluetooth genutzt haben oder nicht - solange Sie ein Smartphone nutzen, kann man Ihre Bewegungsprofile tracken. Das geht auch ohne die Corona-Apps. Fragen Sie mal Google oder Ihren Netzanbieter.

  17. 37.

    Das war so klar... ich habe von Anfang an nicht verstanden, wieso meine Mitbürger*innen so vertrauensvoll und freigiebig ihre Daten herausgeben und war in der Sache sehr vorsichtig. Was bin ich mittlerweile froh keine einzige Corona-App installiert und keine einzige wahre Angabe in den Kontaktnachverfolgungsformularen getätigt zu haben. Ich unsolidarischer Wicht.

  18. 36.

    In Brandenburg werden ja auch Bewegungsdaten von der Autobahn nach den vorgeschriebenen 14 Tagen nicht gelöscht. Wen wunderts da, wenn Daten zur Nachverfolgung missbraucht werden.

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